Verwaltungsgericht Wien

141: Sozialhilferecht 2019

Sozialhilferecht: Zur Beurteilung eines durch den Erwachsenenvertreter eingebrachten Verfahrenshilfeantrages
VGW-141/051/13482/2019 vom 06.11.2019

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Mindestsicherung: Die Verletzung der Anzeigeobliegenheit stellt eine kausale Voraussetzung für das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung iSd. § 21 Abs. 2 WMG
VGW-141/023/13074/2019 vom 16.10.2019

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Mindestsicherung: § 16 WMG: Zur gebotenen Konkretisierung und Präzisierung von Unterlagenanforderungen durch die belangte Behörde; die Aufforderung zur Vorlage eines „Scheidungsvergleichs“ unter der Rubrik „Personaldokumente“ erweist sich als unklar und unkonkret.
VGW-141/081/12585/2019 vom 02.10.2019

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Mindestsicherung: Zum Unterschied zwischen einer Rückforderung von empfangenen Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 17 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 WMG. Anwendung des § 21 Abs. 3 WMG (Rückforderung in Teilbeträgen) auch bei einer Rückforderung auf Grundlage des § 17 Abs. 4 WMG.
VGW-141/002/12116/2018 vom 26.07.2019

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Mindestsicherung: Zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach § 5 Abs. 2 Z 2 WMG gehören nur solche Familienangehörige, denen ein Aufenthaltsrecht nach der Freizügigkeitsrichtlinie zukommt. Anmerkungen zur Entscheidung VwGH Ro 2018/10/0042 (Die in § 4 WMG formulierten allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen beziehen sich nicht auf minderjährige Personen)
VGW-141/081/8691/2019/E, VGW-141/081/8692/2019/E vom 10.07.2019

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VwGH v. 27.2.2020, Ra 2019/10/0158; Aufhebung 


Mindestsicherung: Kostenersatz nach § 24a WMG infolge Kürzung des ausbezahlten Kinderbetreuungsgeldes mangels Erbringung des Nachweises der Mutter-Kind-Pass Untersuchungen
VGW-141/081/7841/2019 vom 26.06.2019

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Mindestsicherung: Zum Begriff der „auf Dauer arbeitsunfähigen Person“ gemäß § 8 Abs. 4 WMG.
VGW-141/023/5322/2019 vom 23.04.2019

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Mindestsicherung: Die Erwerbstätigkeit oder zumindest die Erhaltung der Erwerbstätigkeit für EWR-Bürger stellt – soweit nicht ohnehin ein Recht auf Daueraufenthalt iSd. § 53a NAG besteht – eine unabdingbare Voraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern und somit für die Eigenschaft als Anspruchsberechtigter nach § 5 Abs. 2 Z 2 WMG dar. Sowie zum Erwerbstätigenbegriff iSd. Unionsrechts.
VGW-141/081/16921/2018 vom 30.01.2019

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