Verwaltungsgericht Wien

Wiener Linien GmbH & Co KG, "Fahrzeuginnenreinigung der personenbefördernden Fahrzeuge der Wiener Linien Revisionen, Abstellgleise, Hallen und Garagen der Wiener Linien GmbH & Co KG in Wien", Kennwort: "4FF Fahrzeuginnenreinigung", Los 4

  • Geschäftszahl:  VGW-123/066/14131/2015
  • Vergabeverfahren:  "Fahrzeuginnenreinigung der personenbefördernden Fahrzeuge der Wiener Linien Revisionen, Abstellgleise, Hallen und Garagen der Wiener Linien GmbH & Co KG in Wien", Kennwort: "4FF Fahrzeuginnenreinigung", Los 4
  • Auftraggeberin bzw. Auftraggeber:  Wiener Linien GmbH & Co KG
  • Bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung:  Ausscheiden
  • Datum der Bekanntmachung: 7.12.2015



Verlust der Parteistellung im Nichtigerklärungsverfahren - Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen beziehungsweise Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können, sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens.

Sie verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.

Davon ausgenommen sind Bieterinnen und Bieter, die in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommen sind. Sie können ihre Parteistellung nicht verlieren.

Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.


Hinweis: Die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens, der Auftraggeberin beziehungsweise des Auftraggebers sowie die bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung basieren auf den Angaben der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers (§ 25 Abs. 3 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 - WVRG 2014).