Tabak und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz: Ein auf öffentlichem Grund gelegener Bereich eines Gastgartens, der vollständig oder fast vollständig mit behelfsmäßigen Mitteln wie Planen, Stoffvorhängen oder anderen Mitteln umgrenzt wird, ist nicht als „Freifläche“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 4 TNRSG zu verstehen.
VGW-021/060/3940/2024 v. 19.03.2025