Richtlinienverordnung: Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Dienstnummer nach § 9 RLV zielt darauf ab, dass der konkret einschreitende bzw. handelnde Beamte auf Nachfrage seine Dienstnummer bekannt gibt.
VGW-102/067/9140/2024, VGW-102/067/9141/2024 v. 19.02.2025
Maßnahmenbeschwerde: Zur Rechtswidrigkeit einer Festnahme mangels Rechtsbelehrung, auch wenn die Rechtsbelehrung unmittelbar am Festnahmeort nicht möglich gewesen sein mag, weil alternativ auch eine Rechtsbelehrung unmittelbar nach der Festnahme (noch bevor weitere Amtshandlungen gesetzt werden) zur sofortigen Rechtsbelehrung noch dem Gesetz entsprechend ist.
VGW-102/067/8523/2024 v. 10.01.2025