Anfechtung des § 12 Abs. 5 Z 5 Wirtschaftskammer-Wahlordnung i.d.F. Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich, Jahrgang 2019, Stück 1, vom 12.7.2019: Das Verwaltungsgericht Wien hegt das Bedenken, dass die angefochtene Bestimmung ohne gesetzliche Grundlage erlassen wurde und der generelle Ausschluss der Behebbarkeit des Mangels des Verstoßes gegen die Vorgabe der „Erforderlichkeit“ in § 12 Abs. 5 Z 5 Wirtschaftskammer-Wahlordnung unsachlich erscheint.
VGW-101/042/7000/2026-6 v. 08.06.2026
Anfechtung des § 12 Abs. 5 Z 3 Wirtschaftskammer-Wahlordnung i.d.F. Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich, Jahrgang 2019, Stück 1, vom 12.7.2019: Das Verwaltungsgericht Wien hegt das Bedenken, dass die angefochtene Bestimmung ohne gesetzliche Grundlage erlassen wurde und der generelle Ausschluss der Behebbarkeit des Mangels der fehlenden Unterschrift in der Rubrik „Zustimmungserklärung“ in Anbetracht der bei einer Zustimmungserklärung geradezu typischen Konstellation, dass der in den Wahlvorschlag aufgenommene wahlwerbende Kandidat die Einverständniserklärung eigenhändig unterschrieben hat, unsachlich erscheint.
VGW-101/042/6990/2026-8 v. 08.06.2026
Anfechtung des § 12 Abs. 5 Z 3 Wirtschaftskammer-Wahlordnung i.d.F. Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich, Jahrgang 2019, Stück 1, vom 12.7.2019: Das Verwaltungsgericht Wien hegt das Bedenken, dass die angefochtene Bestimmung ohne gesetzliche Grundlage erlassen wurde und der generelle Ausschluss der Behebbarkeit des Mangels der fehlenden Unterschrift in der Rubrik „Zustimmungserklärung“ in Anbetracht der bei einer Zustimmungserklärung geradezu typischen Konstellation, dass der in den Wahlvorschlag aufgenommene wahlwerbende Kandidat die Einverständniserklärung eigenhändig unterschrieben hat, unsachlich erscheint.
VGW-101/042/6983/2026-9 v. 08.06.2026
Anfechtung des § 12 Abs. 5 Z 4 Wirtschaftskammer-Wahlordnung i.d.F. Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich, Jahrgang 2019, Stück 1, vom 12.7.2019: Das Verwaltungsgericht Wien hegt das Bedenken, dass die angefochtene Bestimmung ohne gesetzliche Grundlage erlassen wurde und der generelle Ausschluss jeglicher Behebbarkeit der Mangelhaftigkeit einer auf einem Zustimmungsformular erfolgten Unterschriftsleistung in der Rubrik „Zustimmungserklärung“ in § 12 Abs. 5 Z 4 Wirtschaftskammer-Wahlordnung unsachlich erscheint.
VGW-101/042/6997/2026-9 v. 08.06.2026
Anfechtung des § 12 Abs. 5 Z 3 Wirtschaftskammer-Wahlordnung i.d.F. Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich, Jahrgang 2019, Stück 1, vom 12.7.2019: Das Verwaltungsgericht Wien hegt das Bedenken, dass die angefochtene Bestimmung ohne gesetzliche Grundlage erlassen wurde und in Anbetracht der bei einer Zustimmungserklärung i.S.d. § 89 Abs. 3 Z 2 WKG geradezu typischen Konstellation, dass der in den Wahlvorschlag aufgenommene wahlwerbende Kandidat die Einverständniserklärung i.S.d. § 88 Abs. 3 Z 3 WKG eigenhändig unterschrieben hat, ein unsachlicher Mangelverbesserungsausschluss vorliegt.
VGW-101/042/7004/2026-7 vom 08.06.2026
Antrag auf Feststellung, dass die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes 1992 (Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBI II 223/2006, zuletzt geändert durch BGBI II 184/2023 (PassG-DV)) gesetzwidrig war: Die von der damaligen Bundesministerin für Inneres erlassene Verordnung ist mangels Hinweises in der Kundmachung auf das erforderliche „Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats" gesetzwidrig.
VGW-103/048/14808/2025-13 v. 01.04.2026
VfGH v. 28.04.2026, V 33/2026; Zurückweisung