Fonds Kuratorium Wiener Pensionisten-Wohnhäuser - Häuser zum Leben „Entsorgung von Fett- und Stärkeabscheiderinhalten“ GZ „2025NEE02“ des Fonds Kuratorium Wiener Pensionisten-Wohnhäuser – Häuser zum Leben – „Bekanntgabe beabsichtigter Abschluss der Rahmenvereinbarung“ vom 12.12.2025 (Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll)
- Geschäftszahl: VGW-123/074/19668/2025
- Verhandlungstag: 12.02.2026
- Beginn: 09:30 Uhr
- Verhandlungsort: 1190 Wien, Muthgasse 62, 1. Stock, Zimmer B 1.08, VHS 12
- Vergabeverfahren: „Entsorgung von Fett- und Stärkeabscheiderinhalten“ GZ „2025NEE02“ des Fonds Kuratorium Wiener Pensionisten-Wohnhäuser – Häuser zum Leben – „Bekanntgabe beabsichtigter Abschluss der Rahmenvereinbarung“ vom 12.12.2025 (Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll)
- Auftraggeberin bzw. Auftraggeber: Fonds Kuratorium Wiener Pensionisten-Wohnhäuser
- Bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung: Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll
- Datum der Bekanntmachung: 29.01.2026
Verlust der Parteistellung im Nichtigerklärungsverfahren - Präklusionsfolgen
Unternehmerinnen beziehungsweise Unternehmer, die durch die von der
Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller begehrte Entscheidung
unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig
betroffen sein können, sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens.
Sie verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten
Einwendungen gegen die von der Antragstellerin beziehungsweise vom
Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen 10 Tagen ab der
Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Davon ausgenommen sind Bieterinnen und Bieter, die in einer
Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommen sind. Sie
können ihre Parteistellung nicht verlieren.
Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen
stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen
Verhandlung erhoben werden.
Hinweis: Die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens, der Auftraggeberin beziehungsweise des Auftraggebers sowie die bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung basieren auf den Angaben der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers (§ 25 Abs. 3 § 21 Abs. 3 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2020 - WVRG 2020).